§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Garbit GmbH & Co. KG, Franz-Josef-Delonge-Str. 7, 81249 München (nachfolgend „Garbit") und ihren Kunden über die Überlassung und Nutzung der Software „Garbit Automate" (nachfolgend „Garbit Automate" oder „Software").
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit Garbit ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
§ 2 Vertragsgegenstand
Garbit stellt dem Kunden die Software Garbit Automate als Erweiterung für das ERP-System Sage 100 / Sage Office Line zur Nutzung bereit. Garbit Automate ist eine Low-Code-Automatisierungs-Engine, mit der Geschäftsprozesse rund um Sage 100 über eine Skript- bzw. Konfigurationsdatei (INI) abgebildet und automatisiert werden – darunter Datenimporte und -exporte, Schnittstellenkommunikation (z. B. API, SFTP, E-Mail, SQL), Datenformat-Transformationen, zeitgesteuerte Ausführung und Monitoring.
Die Software wird in der Systemumgebung des Kunden installiert und kommuniziert mit der Sage-Datenbank des Kunden sowie mit den vom Kunden angebundenen Drittsystemen und Schnittstellen. Eine Cloud-Verarbeitung der Kundendaten durch Garbit findet im Regelbetrieb nicht statt.
Leistungsumfang und verfügbare Module ergeben sich aus der jeweils aktuellen Produktbeschreibung unter automate.garbit.de sowie dem individuellen Angebot.
Die produktbezogenen und technischen Aussagen zu Garbit Automate dienen der Beschreibung des Leistungsumfangs und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die abschließende rechtliche und steuerliche Beurteilung der mit der Software umgesetzten Prozesse sowie die ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung gesetzlicher Pflichten obliegen dem Kunden bzw. seinem rechtlichen oder steuerlichen Berater.
§ 3 Lizenz und Nutzungsrecht
Garbit räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrags ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software in dem vertraglich vereinbarten Umfang ein.
Die Lizenzierung von Garbit Automate erfolgt mandantenbezogen je Sage-100-Installation. Jede Lizenz ist an eine bestimmte Sage-Datenbank sowie einen bestimmten Sage-Mandanten gebunden. Eine Übertragung einer Lizenz auf eine andere Datenbank oder einen anderen Mandanten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Garbit.
Der gebuchte Leistungsumfang (z. B. Anzahl der Workflows, angebundene Systeme bzw. Schnittstellen) ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Voraussetzung für die Nutzung ist das Bestehen einer gültigen Lizenz für den betreffenden Mandanten.
Eine Weitergabe, Unterlizenzierung, Vermietung oder sonstige Überlassung der Software an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Garbit unzulässig. Dekompilierung, Reverse Engineering oder Veränderung der Software über die vertraglich vorgesehene Konfiguration hinaus sind nur in den gesetzlich zwingend zugelassenen Grenzen gestattet.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. der jeweils aktuellen Preisliste unter automate.garbit.de/preise.html. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Abrechnung der Nutzungsgebühr erfolgt standardmäßig jährlich im Voraus. Die Jahresrechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Für den Betrieb von Garbit Automate ist zusätzlich eine gültige Sage-100-Lizenz zur Nutzung von Drittanbieter-Anwendungen (3rd-Party-Lizenz) erforderlich. Diese ist nicht Bestandteil der Garbit-Automate-Lizenz.
Bei Zahlungsverzug ist Garbit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB zu berechnen sowie nach erfolgloser Mahnung die Nutzung der Software bis zum vollständigen Zahlungsausgleich vorübergehend zu sperren. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.
§ 5 Vertragslaufzeit und Kündigung
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt mit dem im Angebot oder der Auftragsbestätigung genannten Aktivierungsdatum. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate ab Vertragsbeginn.
Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.
Kündigungen bedürfen der Schriftform; die Übermittlung per E-Mail an genügt der Schriftformerfordernis.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch Garbit liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen um mehr als 60 Tage in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung mit Nachfristsetzung keine Zahlung leistet, oder wenn der Kunde die Software in einer Weise nutzt, die gegen die in § 3 festgelegten Nutzungsrechte verstößt.
§ 6 Updates und Wartung
Garbit stellt dem Kunden im Rahmen der laufenden Nutzungsgebühr Updates und Bugfixes zur Verfügung. Garbit ist berechtigt, die Software weiterzuentwickeln und den Funktionsumfang anzupassen, sofern die wesentlichen Vertragsfunktionen erhalten bleiben.
Ändern Betreiber der vom Kunden angebundenen Drittsysteme das Format ihrer Daten oder Schnittstellen, ist Garbit bemüht, Garbit Automate zeitnah anzupassen. Ein Anspruch auf die Anbindung zusätzlicher Systeme oder auf eine bestimmte Anpassungsfrist besteht nicht, sofern nicht schriftlich vereinbart.
§ 7 Systemvoraussetzungen und Mitwirkungspflichten
Die Nutzung von Garbit Automate setzt eine lizenzierte und betriebsbereite Installation von Sage 100 (ab Version 8.0) voraus. Der Kunde ist für die Bereitstellung und Wartung seiner Systemumgebung selbst verantwortlich.
Der Kunde ist verpflichtet, gültige Zugangsdaten und Konfigurationsangaben für die jeweils anzubindenden Drittsysteme und Schnittstellen (z. B. API-Schlüssel, SFTP-Zugänge, E-Mail-Konten) bereitzustellen. Garbit übernimmt keine Haftung für Fehlfunktionen, die aus fehlerhaften oder ungültigen Zugangsdaten oder aus fehlerhaften Konfigurationen durch den Kunden resultieren.
Der Kunde ist für die korrekte Einrichtung seiner Konten, Stammdaten und der von ihm erstellten bzw. beauftragten Workflow-Konfigurationen (Scripts/Vorlagen) in Sage 100 verantwortlich. Garbit unterstützt im Rahmen des Onboardings beratend. Der Kunde hat zudem für eine regelmäßige Datensicherung zu sorgen.
§ 8 Gewährleistung und Haftung
Garbit gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemäßer Nutzung und in der zum Zeitpunkt der Überlassung aktuellen Version die in der Produktbeschreibung genannten Funktionen erbringt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Bereitstellung der Software.
Mängel sind von dem Kunden unverzüglich schriftlich und hinreichend genau beschrieben anzuzeigen. Garbit ist berechtigt, einen angezeigten Mangel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder durch Lieferung einer mangelfreien Version zu beseitigen.
Eine Gewährleistung für die ununterbrochene Verfügbarkeit, Erreichbarkeit oder ordnungsgemäße Funktion der vom Kunden angebundenen Drittsysteme und Schnittstellen besteht nicht, da diese Dienste von unabhängigen Drittanbietern betrieben werden und deren Verfügbarkeit dem Einfluss von Garbit entzogen ist.
Garbit haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Garbit oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Garbit nur, soweit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung von Garbit für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die Haftung von Garbit aus leichter Fahrlässigkeit ist darüber hinaus der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, den der Kunde in den 12 Monaten vor dem Schadenseintritt als Lizenzgebühr an Garbit entrichtet hat.
Garbit haftet nicht für Folgen, die aus einer unrichtigen oder unvollständigen Konfiguration durch den Kunden, aus fehlerhaften Quelldaten der angebundenen Systeme oder aus der nicht ordnungsgemäßen oder nicht fristgerechten Erfüllung gesetzlicher Pflichten durch den Kunden resultieren. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erfolgt gemäß der Datenschutzerklärung von Garbit, abrufbar unter automate.garbit.de/datenschutz.html.
Garbit Automate verarbeitet die durch die Workflows verarbeiteten Daten ausschließlich in der Systemumgebung des Kunden. Garbit hat im Regelbetrieb keinen Zugriff auf diese Daten.
Soweit der Kunde personenbezogene Daten über Garbit Automate verarbeitet, ist er selbst für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen (insb. DSGVO) verantwortlich. Soweit für die Durchführung eines Auftrags eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO erforderlich ist, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
§ 10 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder erkennbar Geschäftsgeheimnisse darstellen, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
§ 11 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, München.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.